Herr Dr. Rainer Magold, Rechtsanwalt, geschaftsansassig
                  Bethmannstr. 50-54, 60311 Frankfurt am Main,

                             - personlich bekannt -

         nach seiner Erklarung handelnd nicht im eigenen Namen, sondern
                         als vollmachtsloser Vertreter





1.    der Vertretenen zu 1):





                          CME Media Enterprises B.V.,
                                 Hirsch Gebouw,
                                Leidseplein 29,
                               1017 PS Amsterdam,
                                  Niederlande,


                                     sowie


2.    des Vertretenen zu 2):

Herrn Boris Fuchsmann, Kaufmann in Dusseldorf,
geboren am 12. Februar 1947,


3.    des Vertretenen zu 3):

Herrn Alexander Rodniansky, Regisseur in Dusseldorf-Oberkassel, geboren am 2.
Juli 1961,


4.    der Vertretenen zu 4):

Innova Film GmbH,
Friedrich-Ebert-Str. 31-33
40210 Dusseldorf,
Bundesrepublik Deutschland,

- - eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dusseldorf unter HRB 27705 -


mit dem Versprechen, Vollmachtsbestatigungen der Vertretenen 1)-4), nach denen
er von den Beschrankungen aus ss. 181 BGB befreit ist, umgehend nachzureichen.

A.    Abtretungen

I.    Der Erschienene erklart: Die Vertretenen zu 2) und 3) sind die alleinigen
      Gesellschafter der Vertretenen zu 4). Der Vertretene zu 2) und der
      Vertretene zu 3) halten an der Vertretenen zu 4) jeweils einen
      Geschaftsanteil im Nennbetrag von DM 25.000,- (in Worten: Deutsche Mark
      funfundzwanzig tausend). Das Stammkapital der Vertretenen zu 4) betragt DM
      50.000,- (in Worten: Deutsche Mark funfzigtausend).Die Geschaftsanteile
      sind voll eingezahlt.

      In dem zwischen den Vertretenen am 30. September 1996 abgeschlossenen
      Acquisition, Cooperation and Investment





      Agreement und Arbitration Agreement, die auf Wunsch des Erschienenen als
      Anlagen 1 und 2 zu dieser Verhandlung genommen werden, haben die
      Vertretenen zu 2) und 3) jeweils aus ihren Geschaftsanteilen
      Teilgeschaftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils DM 12.500 an die
      Vertretene zu 1) verkauft und sich verpflichtet, diese
      Teilgeschaftsanteile an die Vertretene zu 1) den deutschen
      Formvorschriften entsprechend abzutreten. Diese Acquisition, Cooperation
      and Investment Agreement und Arbitration Agreement vom 30. September 1996
      werden hiermit vorsorglich gema(beta) ss. 141 BGB bestatigt mit der
      ausdrucklichen Ma(beta)gabe, da(beta) Ziff. 19.1.1 der Anlage 1 weiter
      Geltung hat.

      Nunmehr bittet der Erschienene, in Vollzug des Acquisition, Cooperation
      and Investment Agreement vom 30. September 1996 folgende
      Abtretungserklarungen zu beurkunden:

1.    Der Vertretene zu 2) teilt zunachst seinen Geschaftsanteil im Nennbetrag
      von DM 25.000,- (in Worten: Deutsche Mark funfundzwanzig tausend) in zwei
      Geschaftsanteile im Nennbetrag von jeweils DM 12.500,- (in Worten:
      Deutsche Mark zwolftausendfunfhundert) und tritt einen Teilgeschaftsanteil
      im Nennbetrag von DM 12.500,- (in Worten: Deutsche Mark
      zwolftausend-funfhundert) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 1996
      an die Vertretene zu 1) ab. Die Vertretene zu 1) nimmt die Abtretung an.
      Das Gewinnbezugsrecht geht ab dem 1. Januar 1997 auf die Vertretene zu 1)
      uber.

2.    Der Vertretene zu 3) teilt zunachst seinen Geschaftsanteil im Nennbetrag
      von DM 25.000,- (in Worten: Deutsche Mark funfundzwanzig tausend) in zwei
      Geschaftsanteile im Nennbetrag von jeweils DM 12.500,- (in Worten:
      Deutsche Mark zwolftausendfunfhundert) und tritt einen Teilgeschaftsanteil
      im Nennbetrag von DM 12.500,- (in Worten: Deutsche Mark
      zwolftausend-funfhundert) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 1996
      an die Vertretene zu 1) ab. Die Vertretene zu 1) nimmt die Abtretung an.
      Das Gewinnbezugsrecht geht ab dem 1. Januar 1997 auf die Vertretene zu 1)
      uber.



II.   Die Geschaftsanteile an der Vertretenen zu 4) werden nunmehr wie folgt
      gehalten:

      Gesellschafter               Anteil in %       Nennbetrag
      --------------               -----------       ----------

      Vertretene zu 1)                    50          DM 12.500,-
                                   DM 12.500,-

      Vertretener zu 2)                   25          DM 12.500,-

      Vertretener zu 3)                   25          DM 12.500,-

III.  Der Erschienene erklart weiter: Die Vertretene zu 1) meldet hiermit den
      Erwerb der Geschaftsanteile nach A. I. 1 und A. I. 2. dieser Urkunde bei
      dem Vertretenen zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschaftsfuhrer der
      Vertretenen zu 4) nach ss. 16 Abs. 1 GmbHG an.

B.    Ausgliederungsverpflichtung

      Die Vertretene zu 4) sagt zu, die in Ziff. 6.6.15 des Acquisition,
      Cooperation und Investment Agreement (Anlage 1) enthaltene
      Ausgliederungsverpflichtungen bis zum 31. Dezember 1996 zu erfullen mit
      der Ma(beta)gabe, da(beta) die Vertretene zu 4) nur noch jene Aktiva
      (Vermogenswerte) und Passiva, die mit dem Fernsehen in der Ukraine
      verbunden sind, besitzen wird. Sie wird im ubrigen keine offenen
      Verbindlichkeiten haben.

C.    Gesellschafterbeschlusse

      Der Erschienene erklart weiter: Die Vertretenen zu 1) bis 3) sind die
      alleinigen Gesellschafter der Vertretenen zu 4). Nunmehr halten die
      Vertretenen zu 1) bis 3) unter Verzicht auf alle gesetzlichen und
      gesellschafts- vertraglichen Formen und Fristen der Einberufung und
      Ankundigung eine au(beta)erordentliche Gesellschafterversammlung der
      Vertretenen zu 4) ab und beschlie(beta)en einstimmig:

1.    Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft wird wie folgt vollstandig neu
      gefa(beta)t:



                   "Gesellschaftsvertrag der Innova Film GmbH


                                     ss. 1
                                 Firma und Sitz
                                der Gesellschaft

      (1)   Die Firma der Gesellschaft lautet:

      Innova Film GmbH (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dusseldorf.


                                      ss. 2
                           Gegenstand des Unternehmens

      (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion von Filmen, Videos
            und Fernsehprogrammen sowie der Kauf und die Vergabe von
            Vertriebsrechten an Filmen, Videos und Fernsehprogrammen und die
            Ausstrahlung von Fernsehprogrammen in der Ukraine.

      (2)   Die Gesellschaft kann alle dem Gesellschaftszweck forderlichen
            Tatigkeiten vornehmen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu
            errichten und sich an anderen Unternehmen gleicher oder ahnlicher
            Art zu beteiligen, auch unter Ubernahme der personlichen Haftung.

                                      ss. 3
                                  Stammkapital

      Das Stammkapital der Gesellschaft betragt DM 50.000,- (in Worten: Deutsche
      Mark funfzigtausend).


                                      ss. 4
                             Dauer der Gesellschaft

      Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.



                                      ss. 5
                                  Geschaftsjahr

      Das Geschaftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

                                      ss. 6
                           Gesellschafterversammlungen

      (1)   Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn eine
            Beschlu(beta)fassung der Gesellschafter erforderlich wird oder wenn
            ein Gesellschafter die Einberufung einer Gesellschafterversammlung
            bei der Geschaftsfuhrung der Gesellschaft beantragt. In jedem Fall
            ist jahrlich eine Gesellschafterversammlung innerhalb von zwei
            Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses abzuhalten.

      (2)   Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschaftsfuhrer
            einberufen. Jeder Geschaftsfuhrer ist allein einberufungsberechtigt.

      (3)   Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden
            Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit
            einer Frist von mindestens vier Wochen bei ordentlichen
            Gesellschafterversammlungen und von mindestens zwei Wochen bei
            au(beta)erordentlichen Gesellschafterversammlungen. Der Lauf der
            Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag
            der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezahlt.

      (4)   Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlu(beta)fahig, wenn
            mindestens 51 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als
            51 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Abs. 3
            unverzuglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher
            Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rucksicht auf das
            vertretene Stammkapital beschlu(beta)fahig, falls hierauf in der
            Einberufung hingewiesen wird.

      (5)   Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
            Sie konnen aus begrundetem Anla(beta) an einem anderen Ort
            abgehalten werden. Die Gesellschafterversammlung wahlt mit Mehrheit
            der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der



            die Versammlung leitet. Kommt keine Mehrheit zustande, so leitet der
            Gesellschafter mit der gro(beta)ten Stimmenzahl bzw. der von ihm
            bestellte Vertreter die Versammlung. Die darauf folgende
            Gesellschafterversammlung leitet einer der
            Minderheitsgesellschafter, auf den sich die
            Minderheitsgesellschafter einigen, bzw. dessen Vertreter, die
            Versammlung. Kommt zwischen den Minderheitsgesellschaftern keine
            Einigung zustande, leitet der Gesellschafter mit der gro(beta)ten
            Stimmenzahl bzw. der von ihm bestellte Vertreter die Versammlung.
            Jeder Gesellschafter kann sich in Gesellschafterversammlungen durch
            einen anderen Gesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit
            verpflichteten Dritten vertreten lassen. Jeder andere Gesellschafter
            kann verlangen, da(beta) sich der Bevollmachtigte durch schriftliche
            Vollmacht legitimiert.

      (6)   Sind samtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der
            Beschlu(beta)fassung einverstanden, so konnen Beschlusse auch dann
            gefa(beta)t werden, wenn die fur die Einberufung und Ankundigung
            geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften
            nicht eingehalten worden sind.

                                      ss. 7
                            Gesellschafterbeschlusse

      (1)   Die Beschlusse der Gesellschafter werden in Versammlungen
            gefa(beta)t. Au(beta)erhalb von Versammlungen konnen sie, soweit
            nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch
            schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder mundliche, auch
            fernmundliche Abstimmung gefa(beta)t werden, wenn sich jeder
            Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt.

      (2)   Soweit uber Gesellschafterbeschlusse nicht eine notarielle
            Niederschrift aufgenommen wird, ist uber jeden
            Gesellschafterbeschlu(beta)zu Beweiszwecken unverzuglich eine
            Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der
            Beschlu(beta)fassung, den Inhalt des Beschlusses und die
            Stimmabgaben anzugeben hat. Soweit der Beschlu(beta)in einer
            Versammlung gefa(beta)t wird, ist die Niederschrift vom Vorsitzenden
            zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist jedem Gesellschafter
            abschriftlich unverzuglich zuzusenden.



      (3)   Gesellschafterbeschlusse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
            Stimmen gefa(beta)t, soweit nicht Gesetz oder dieser
            Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Je DM
            100,- eines Geschaftsanteiles gewahren eine Stimme.

      (4)   Wie gesetzlich vorgeschrieben, beschlie(beta)t die
            Gesellschafterversammlung uber folgende Angelegenheiten mit einer
            Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen:

            a)    Satzungsanderung;

            b)    die Auflosung der Gesellschaft.

                                      ss. 8
                        Aufgabenkreis der Gesellschafter

      (1)   Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

      (a)   Abschlu(beta), Anderung oder Beendigung von Dienstvertragen mit
            Geschaftsfuhrern und Prokuristen;

      (b)   Bestatigung des jahrlichen Geschaftsplans und des operativen
            Jahresbudgets sowie deren Anderung;

      (c)   Feststellung des Jahresabschlusses, Ergebnisverwendung,
            Vorabausschuttungen sowie das Verfahren der Abdeckung von Verlusten;

      (d)   Bestellung der Abschlu(beta)prufer und die Bestatigung ihres
            Berichts;

      (e)   Entscheidung uber die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder
            sonstigen Wertpapieren.

(2)   Soweit nicht bereits vorstehend aufgefuhrt, bleibt der Aufgabenkreis der
      Gesellschafter gem. ss. 46 GmbHG unberuhrt.



                                      ss. 9
                         Geschaftsfuhrung und Vertretung

(1)   Die Gesellschaft hat zwei oder mehrere Geschaftsfuhrer. Sie werden von den
      Gesellschaftern nach folgendem Verfahren bestellt und abberufen:

      a)    Der Gesellschafter CME Media Enterprises B.V., Hirsch Gebouw,
            Leidseplein 29, 1017 PS Amsterdam, Niederlande, (im folgenden "CME")
            hat das ausschlie(beta)liche Recht, einen Geschaftsfuhrer mit
            Gesamtverantwortung fur die Finanzen vorzuschlagen.

      b)    Die Gesellschafter Boris Fuchsmann und Alexander Rodniansky haben
            gemeinsam das Recht, einen weiteren Geschaftsfuhrer vorzuschlagen.
            Konnen diese Gesellschafter keine Einigung uber die Person des
            Geschaftsfuhrers erzielen, kann eine Bestellung nicht wirksam
            erfolgen.

      c)    Fur die Wahl und Bestellung der Geschaftsfuhrer ist ein einstimmiger
            Beschlu(beta) der Gesellschafterversammlung erforderlich. Fur die
            Abberufung eines Geschaftsfuhrers ist es ausreichend, wenn 50% der
            Gesellschafter dafur stimmen.

      d)    Falls die Gesellschaft einen Finanzdirektor einstellt, so steht CME
            bzw. dem von CME benannten Geschaftsfuhrer das alleinige
            Vorschlagsrecht zu. Boris Fuchsmann und Alexander Rodniansky haben
            gemeinsam das alleinige Vorschlagsrecht bei der Einstellung eines
            Vertriebsleiters. Auch hier ist jeweils ein einstimmiger
            Beschlu(beta) der Gesellschafter erforderlich. Fur die Kundigung des
            Finanzdirektors bzw. der Vertriebsleiter ist es ausreichend, wenn
            50% der Gesellschafter dafur stimmen.

            Das Vorschlagsrecht ist nicht an die Person des Gesellschafters
            gebunden. Es steht dem jeweiligen Inhaber des Geschaftsanteils zu.

(2)   Anstelle von Geschaftsfuhrern konnen die Gesellschafter fur die vorstehend
      in Abs. (1) aufgefuhrten Positionen auch Prokuristen vorschlagen. Die
      Regelungen des Abs. (1) gelten dann entsprechend.



(3)   Hat die Gesellschaft nur einen Geschaftsfuhrer, so wird sie durch diesen
      allein vertreten. Hat sie mehrere Geschaftsfuhrer, so wird sie durch zwei
      Geschaftsfuhrer gemeinschaftlich oder einen Geschaftsfuhrer in
      Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschlu(beta)der
      Gesellschafterversammlung kann einzelnen oder mehreren Geschaftsfuhrern
      die Befugnis zur Einzelvertretung sowie Befreiung von den Beschrankungen
      desss. 181 BGB erteilt werden.

(4)   Ungeachtet der Bestimmungen in Abs. 3 konnen der Abschlu(beta), die
      Anderung oder Beendigung von Vertragen oder anderen Rechtsgeschaften,
      deren Wert umgerechnet DM 50.000,- (in Worten Deutsche Mark
      funfzigtausend) ubersteigt, die - ungeachtet ihres Wertes - eine Laufzeit
      von mehr als einem Jahr haben sowie samtliche Rechtsgeschafte mit oder
      gegenuber Banken und anderen Kreditinstituten, nur gemeinschaftlich von
      einem nach Abs. 1 lit. b) und einem nach Abs. 1 lit. a) bestellten
      Geschaftsfuhrer bzw. Prokuristen vorgenommen werden.

(5)   Unbeschadet ihrer Befugnis, die Gesellschaft gegenuber Dritten zu
      vertreten, haben die Geschaftsfuhrer im Innenverhaltnis gegenuber der
      Gesellschaft die Anweisungen einzuhalten, die von den Gesellschaftern
      beschlossen werden, und die vorhergehende allgemeine oder besondere
      Einwilligung der Gesellschafter zur Durchfuhrung der folgenden Geschafte
      einzuholen:

      a)    Einleitung von Gerichts- oder Schiedsverfahren und zum Abschlu(beta)
            von Vergleichen mit einem Gegenstands- oder Streitwert von
            umgerechnet uber DM 25.000,- (in Worten: funfundzwanzigtausend);

      b)    die Bestimmung der Hohe der Vergutung oder des Gehalts der
            Geschaftsfuhrer und Fuhrungskrafte;

      c)    Erwerb, Verau(beta)erung oder anderweitigen Verfugung uber
            Immobilien oder anderes Anlagevermogen, soweit diese nicht im
            jahrlichen Geschaftsplan enthalten sind, wenn der Buchwert oder die
            Gegenleistung umgerechnet DM 50.000,- (in Worten: Deutsche Mark
            funfzigtausend) ubersteigt;



      d)    Erteilung von Lizenzen, Verau(beta)erung oder anderweitigen
            Verfugung uber Waren- oder Dienstleistungszeichen, Logos, Marken und
            Designs;

      e)    Verau(beta)erung oder anderweitige Verfugung uber die Beteiligung
            der Gesellschaft an Tochtergesellschaften, insbesondere die
            Verau(beta)erung oder sonstige Verfugung uber die Beteiligung an der
            Gesellschaft ukrainischen Rechts "Intermedia", vul. Dehtyarovska 3,
            Kiev, (im folgenden "Intermedia") sowie die Zustimmung zur
            Verau(beta)erung von oder anderweitigen Verfugung uber Beteiligung
            an der Gesellschaft ukrainischen Rechts in Firma "Studio 1+1" (im
            folgenden "Studio 1+1") durch Intermedia;

      f)    Ausubung der Rechte, die der Gesellschaft auf Grund ihrer
            Beteiligung an Tochtergesellschaften zustehen;

      g)    die vorstehend in Abs. 4 genannten Geschafte;

      h)    Gewahrung von Darlehen, Krediten, Garantien, Burgschaften,
            Freistellungen oder ahnliche Rechtsgeschafte, mit Ausnahme solcher,
            welche die Gesellschaft niederlandischen Rechts in Firma "Ukraine Ad
            Holding Co.", die Gesellschaft bermudischen Rechts in Firma
            "International Media Services Ltd." (im folgenden: "IMS"), CME oder
            die Gesellschaften ukrainischen Rechts in Firma "Prioritet Ltd." (im
            folgenden "Prioritet"), Intermedia oder Studio 1+1 betreffen, oder
            die zum gewohnlichen Geschaftsbetrieb gehoren und eine
            Verbindlichkeit von nicht mehr als umgerechnet DM 25.000,- (in
            Worten: Deutsche Mark zehntausend) zum Gegenstand haben;

      i)    Erhohung von Darlehen oder Krediten, die umgerechnet DM 25.000,- (in
            Worten: Deutsche Mark funfundzwanzig tausend) ubersteigen;

      j)    Erwerb oder Aufgabe von Beteiligungen, Grundung oder Auflosung von
            Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Reprasentanzen sowie
            Anderung ihres geschaftlichen Tatigkeitsbereichs;



      k)    Beteiligung an Joint Ventures, Gesellschaften (auch stillen
            Gesellschaften) oder Konsortien;

      l)    Durchfuhrung von Investitionen oder sonstigem Kapitalaufwand oder
            die Eingehung von Verpflichtungen, die entweder fur sich allein oder
            gemeinsam mit einer damit zusammenhangenden Investition,
            Kapitalaufwand oder Verpflichtung in demselben Geschaftsjahr
            umgerechnet DM 25.000,-- (in Worten: Deutsche Mark
            funfundzwanzigtausend) ubersteigen;

      m)    Abschlu(beta) von Geschaften oder Eingehung von Verbindlichkeiten,
            die im jeweiligen Geschaftsplan bzw. Jahresbudget nicht vorgesehen
            sind oder den diesem Geschaftsbereich im jeweiligen Geschaftsplan
            bzw. Jahrsbudget zugewiesenen Betrag ubersteigen;

      n)    Erteilung und zum Widerruf von Generalvollmachten;

      o)    Abschlu(beta), Anderung oder Aufhebung von Vertragen mit
            Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen;

(6)   In jedem Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Geschaftsfuhrer ist
      auf die Beschrankungen der Vertretungsbefugnis der Geschaftsfuhrer, die
      sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergeben, zu verweisen.



                                     ss. 10
                         Verfugung uber Geschaftsanteile

      Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bedarf die
      Verau(beta)erung oder Teilung von Geschaftsanteilen oder Teilen von
      Geschaftsanteilen sowie jede andere Verfugung uber Geschaftsanteile oder
      Teile von Geschaftsanteilen der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller
      Gesellschafter. Dieser Zustimmung bedarf es nicht bei der Verau(beta)erung
      bzw. Ubertragung von Geschaftsanteilen oder Teilen von Geschaftsanteilen
      an Gesellschafter oder eine Gesellschaft an der der Gesellschafter
      mehrheitlich beteiligt ist sowie im Falle einer Verau(beta)erung bzw.
      Ubertragung von Geschaftsanteilen oder Teilen von Geschaftsanteilen an
      Herrn Vadim Rabinovitch oder an eine Gesellschaft, an der Herr Vadim
      Rabinovitch mehrheitlich beteiligt ist.

      Im ubrigen darf die Zustimmung nur verweigert werden, wenn hierfur
      wichtige Grunde vorliegen.

                                     ss. 11
                                 Vorkaufsrechte

(1)   Bei der Verau(beta)erung von Geschaftsanteilen oder Teilen von
      Geschaftsanteilen an Dritte stehen den ubrigen Gesellschaftern
      Vorkaufsrechte zu. Verau(beta)ert ein Gesellschafter seinen
      Geschaftsanteil ganz oder teilweise an Dritte, so haben die anderen
      Gesellschafter ein Vorkaufsrecht auf diese Geschaftsanteile entsprechend
      ihrer Beteiligungsquote. Der Verau(beta)erer ist verpflichtet, mit der
      Anzeige der Verkaufsabsicht den Inhalt des mit dem Kaufer geschlossenen
      Vertrages den ubrigen Gesellschaftern unverzuglich schriftlich
      mitzuteilen. Die ubrigen Gesellschafter sind schriftlich zur Erklarung
      uber die Ausubung des Vorkaufsrechts aufzufordern. Sie sind entsprechend
      ihrer Beteiligungsquote berechtigt, den Geschaftsanteil oder Teil des
      Geschaftsanteils zu den Bedingungen des geschlossenen Vertrages zu
      erwerben. Soweit ein Gesellschafter nicht oder nicht fristgerecht von
      seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, steht dieses den ubrigen
      Gesellschaftern einzeln in dem Verhaltnis zu, in welchem die Nennbetrage
      der von ihnen gehaltenen Geschaftsanteile zueinander stehen.

      Das Vorkaufsrecht kann nur binnen einer Frist von 15 Tagen, gerechnet ab
      dem Empfang der schriftlichen Mitteilung und nur durch schriftliche
      Erklarung gegenuber dem Verkaufer ausgeubt werden.



(2)   Den Gesellschaftern steht kein Vorkaufsrecht zu, wenn Geschaftsanteile
      oder Teile von Geschaftsanteilen an Gesellschafter oder Gesellschaften
      verau(beta)ert werden, an denen der Gesellschafter mehrheitlich beteiligt
      ist sowie im Falle der Verau(beta)erung eines Geschaftsanteils oder Teilen
      von Geschaftsanteilen an Herrn Vadim Rabinovitch, bzw. an eine
      Gesellschaft, an der Herr Rabinovitch mehrheitlich beteiligt ist.

(3)   Wird das Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeubt, ist der
      Verkaufer berechtigt, den Geschaftsanteil bzw. Teilgeschaftsanteil unter
      Beachtung der Bestimmungen in ss. 10 und des weiteren Vorkaufsrechts der
      ubrigen Gesellschafter nach ss. 11 Abs. 1 dieses Gesellschaftsvertrages an
      den Dritten zu ubertragen.

                                     ss. 12
                        Einziehung von Geschaftsanteilen

(1)   Die Einziehung (Amortisation) von Geschaftsanteilen ist zulassig.

(2)   Die Einziehung des Geschaftsanteiles eines Gesellschafters ohne dessen
      Zustimmung ist zulassig, wenn

      a)    der Geschaftsanteil von einem Glaubiger des Gesellschafters
            gepfandet oder sonstwie in diesen vollstreckt wird, und die
            Vollstreckungsma(beta)nahme nicht innerhalb von zwei Monaten,
            spatestens bis zur Verwertung des Geschaftsanteils, aufgehoben wird;

      b)    uber das Vermogen des Gesellschafters das Konkurs- oder
            Vergleichsverfahren eroffnet oder die Eroffnung eines solchen
            Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder der Gesellschafter die
            Richtigkeit seines Vermogensverzeichnisses an Eides Statt zu
            versichern hat;

      c)    in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschlie(beta)ung
            rechtfertigender Grund vorliegt; oder

      d)    der Gesellschafter Auflosungsklage erhebt oder seinen Austritt aus
            der Gesellschaft erklart.

(3)   Steht ein Geschaftsanteil mehreren



Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist Einziehung gema(beta) Abs. 2 auch zulassig,
wenn dessen Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.

(4)   Die Einziehung wird durch die Geschaftsfuhrung erklart. Sie bedarf eines
      Gesellschafterbeschlusses, der mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen
      gefa(beta)t wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu.

(5)   Die Einziehung erfolgt gegen Zahlung einer Vergutung in Hohe des
      Verkehrswertes des Geschaftsanteiles. Der Verkehrswert wird von einer von
      den Gesellschaftern einvernehmlich bestimmten
      Wirtschaftsprufungsgesellschaft mit verbindlicher Wirkung fur alle
      Gesellschafter festgelegt. Kommt zwischen den Gesellschaftern daruber
      keine Einigung zustande, bestimmt auf Antrag eines Gesellschafters der
      Prasident der Industrie- und Handelskammer Dusseldorf die
      Wirtschaftprufungsgesellschaft aus den Reihen der sechs gro(beta)ten
      internationalen Wirtschaftsprufungsgesellschaften (sog. "Big Six").

                                     ss. 13
                               Jahresabschlu(beta)

      Die Geschaftsfuhrung hat den Jahresabschlu(beta) (Bilanz, Gewinn- und
      Verlustrechnung, Anhang) sowie einen Lagebericht in den ersten drei
      Monaten des Geschaftsjahres fur das vorangegangene Geschaftsjahr
      aufzustellen; solange die Gesellschaft eine sogenannte kleine
      Kapitalgesellschaft im Sinne des ss. 267 des Handelsgesetzbuches ist, und
      es einem ordnungsgema(beta)en Geschaftsgang entspricht, durfen die
      genannten Unterlagen auch spater, spatestens jedoch innerhalb der ersten
      sechs Monate des Geschaftsjahres aufgestellt werden. Der
      Gesellschafterversammlung sind die Unterlagen mit einem Vorschlag uber die
      Gewinnverwendung zur Feststellung vorzulegen.



                                     ss. 14
                               Gewinn und Verlust

      Die Gewinnverwendung richtet sich nach ss. 29 GmbHG.

                                     ss. 15
                                   Schriftform

      Alle das Gesellschaftsverhaltnis betreffenden Vereinbarungen zwischen
      Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern
      bedurfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes
      eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch fur einen
      etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

                                     ss. 16
                                Bekanntmachungen

      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger fur
      die Bundesrepublik Deutschland.

                                     ss. 17
                              Salvatorische Klausel

      Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise
      unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollte er eine Lucke enthalten,
      so wird dadurch die Gultigkeit des Gesellschaftsvertrags im ubrigen nicht
      beruhrt. In einem solchen Fall ist anstelle der unwirksamen Bestimmung
      eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der
      unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall einer Vertragslucke ist eine
      Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
      dieses Gesellschaftsvertrags vereinbart worden ware, hatten die
      Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht."

2.    Die unter A. I. 1. sowie A. I. 2. dieser Urkunde vorgenommenen Teilungen
      von Geschaftsanteilen werden hiermit genehmigt.

      Die Gesellschafterversammlung ist damit geschlossen.


      C.    Genehmigungen



      Sodann erklart der Erschienene: Der Vertretene zu 2) genehmigt hiermit in
      seiner Eigenschaft als Geschaftsfuhrer der Vertretenen zu 4) die unter A.
      I. 1. sowie A. I. 2. dieser Urkunde vorgenommenen Teilungen der
      Geschaftsanteile von jeweils DM 25.000 in jeweils zwei Geschaftsanteilen
      im Nennwert von DM 12.500 im Zusammenhang mit dem Verkauf und der
      Ubertragung je eines Teilgeschaftsanteils an die Vertretene zu 1).

D.    Kostentragung

      Die durch diese Urkunde und ihre Durchfuhrung entstehenden Kosten und
      Steuern tragt die Vertretene zu 1).

      Der Erschienene erklarte, der englischen Sprache voll machtig zu sein. Der
      Erschienene verzichtete auf sein Recht, von den Anlagen 1 und 2 deutsche
      Ubersetzungen verlangen zu konnen. Der beurkundende Notar ist ebenfalls
      der englischen Sprache machtig.

      Vorstehende Niederschrift samt Anlagen wurde dem Erschienenen in Gegenwart
      des Notars vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhandig von ihm und dem
      Notar wie folgt unterschrieben: