3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Alle Fälle von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und andere ähnliche Ereignisse oder Ursachen außerhalb unseres Einwirkungsbereiches entbinden uns für die Zeitdauer und den Umfang solcher Hindernisse von unserer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst schriftlich mit.
5. Falls Lieferung einer Gesamtmenge in mehreren Abrufen vereinbart ist, hat der Käufer die Einzellieferungen gleichmäßig über das Kalenderjahr zu verteilen. Falls in einem Kalendermonat mehr als 10% des jährlichen Lieferumfangs abgerufen werden soll, bedarf dies unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung.
6. Wir bestimmen die Art der Verpackung und des Versands.
7. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
8. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen, Fehlmeldungen oder Transportschäden hat der Käufer unverzüglich gegenüber unserem Spediteur und Frachtführer geltend zu machen und uns dies unverzüglich mitzuteilen.
9. Wir sind auch nicht verpflichtet, auf Geheiß des Käufers an Dritte zu liefern.
V. | Mängelansprüche, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Kunden, Aufwendungsersatz, Haftung |
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung sind die auf Lieferung bezogenen Dokumente, Muster, und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
2. Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer V.6. zu.
Hinsichtlich etwaiger Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Monaten ab Ablieferung bzw. Ausführung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unserer ursprünglichen Leistung läuft (vgl. Ziffer V.9.).
3. Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Kunden in Bezug auf unsere Liefergegenstände zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 BGB. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
4. Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers in seinen Werbematerialien oder gegenüber seinen Kunden begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
5.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/ oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, es sei denn, der beabsichtigte Zweck ist schriftlicher Vertragsinhalt.
6.Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
7.Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Zudem trägt der Käufer die volle Verantwortung für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
8.Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
9.Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.