right, the right of publication, the right of making available to the public irre- spective of the medium, the right of online transmission and the right of online repro- duction, the right of processing (in particu- lar the right to integrate the work results into other products/services of the Com- pany or third parties, tochange, expand, implement, translate, revise, arrange or otherwise rework or redesign them in any way), the right to digitalize and the right to manufacture, offer, market or use prod- ucts/other services using the work results for own purposes and/or the purposes of third parties. The granting of rights shall apply to all known types of use as well as to types of use unknown today; the rights to which the Employee is compulsorily en- titled in this respect, e.g. under sec. 31a German Copyright Act (UrhG), shall re- main unaffected. The Company hereby ac- cepts the granting of rights. | Arbeitsergebnisse zu nutzen und zu verwerten. Von dieser Rechtseinräumung umfasst sind insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht zur Verbreitung und zum Verkauf/Vertrieb, das Vermiet- und Verleihrecht, das Datenbankrecht, das Veröffentlichungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ungeachtet des Mediums, das Recht zur Online-Übertragung und das Recht zur Online-Wiedergabe, das Recht zur Bearbeitung (insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse in andere Produkte/Leistungen der Gesellschaft oder Dritter zu integrieren, sie in beliebiger Weise zu ändern, zu erweitern, zu implementieren, zu übersetzen, zu überarbeiten, zu arrangieren oder auf andere Weise umzuarbeiten oder umzugestalten), das Recht zur Digitalisierung und das Recht, Erzeugnisse/andere Leistungen unter Verwendung der Arbeitsergebnisse herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke und/oder Zwecke Dritter zu nutzen. Die Rechtseinräumung gilt für alle bekannten ebenso wie für heute noch unbekannte Nutzungsarten; dem Arbeitnehmer insoweit zwingend zustehende Rechte, z.B. nach § 31a UrhG, bleiben unberührt. Die Gesellschaft nimmt die Rechtseinräumung hiermit an. |
3. As far as software sec. 69b UrhG or corre- sponding regulations of other legal sys- tems provide for amore extensive granting of rights to the Company, it is the mutual intent of the parties that this extensive granting of rights remains unaffected. | 3. Soweit im Hinblick auf Software § 69b UrhG oder entsprechende Vorschriften anderer Rechtsordnungen eine umfassendere Rechteeinräumung an die Gesellschaft vorsehen, ist es der übereinstimmende Wille der Parteien, dass diese umfassendere Rechteeinräumung unberührt bleibt. |